STEUERN UND ERLEICHTERUNGEN FÜR DEN KAUF VON WOHNLIEGENSCHÄFTE
Die Voraussetzungen für die Steuererleichterung
Um von dieser Erleichterung "Erstwohnsitz" zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden.
- Die Immobilie muss sich befinden:
- im Bereich der Gemeinde, in der der Käufer seinen Wohnsitz hat; - im Bereich der Gemeinde, in der der Käufer sich innerhalb von 18 Monaten, ab dem Erwerb seines eigenen Wohnsitzes niederlässt (während dem Kaufakt wird vom Käufer die Erklärung über dieses Vorhaben abgegeben, ansonsten verfällt es); - im Bereich der Gemeinde, wo der Käufer seinem Beruf nachgeht; - im Bereich der Gemeinde, wo sich der Sitz bzw. das Tätigkeitsfeld jenes Unternehmens befindet für das der Käufer arbeitet. (In diesem Fall muss der Käufer auch aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen sein.)
- Wenn der Käufer italienischer Staatsbürger, der ins Ausland ausgewandert ist, ist (eingeschrieben im Aire), muss die erworbene Immobilie, im Besitz des Käufers, auf italienischem Boden ein Erstwohnsitz sein.
- Während dem Kaufakt muss der Käufer eine Erklärung abgeben, in der er bestätigt nicht der eigentliche Besitzer (auch nicht gemeinsam mit dem Ehepartner) von Wohn-, Nutznießungs-, Verwendungs- und Eigentumsrechten einer anderen Wohnliegenschaft im Bereich der Gemeinde zu sein, in der sich auch das für den Erwerb vorgesehene Objekt befindet.
- Während des Kaufaktes muss der Käufer erklären, weder eine gesamte Immobilie noch Anteile davon zu besitzen. Dies bezieht sich auf Eigentums-, Nutznießungs-, Verwendungs- und Wohnrechte über ein weiteres Wohnobjekt im gesamten nationalen Raum, vom Käufer selbst oder dem Ehepartner mit Erhalt der "Erstwohnsitz" Steuererleichterung erworben.
Der Verfall der Steuererleichterung
Die Gewährung der Steuererleichterung "Erstwohnsitz" wird widerrufen, wenn:
- die vom Gesetz geforderten Erklärungen mit Vorsatz nicht wahrheitsgemäß durchgeführt wurden;
- die erworbene Unterkunft mit den Steuererleichterungen übergeben wurde (unabhängig ob entgeltlich oder nicht), bevor die Frist von 5 Jahren ab dem Kauf abgelaufen ist.
In diesem Fall erhält das Finanzamt die Melde-, Hypothek- und Katastersteuern in der üblichen Höhe und es erteilt sogar eine Geldstrafe über 30 % der angefallenen Steuern. Wenn der Steuerzahler innerhalb eines Jahres, ab der Veräußerung der erworbenen Immobilie mit den Steuererleichterungen, ein anderes Objekt kauft mit der Absicht es als Hauptwohnsitz zu verwenden, verfällt die Steuererleichterung nicht.
Die Steuergutschrift
Der Erwerb einer neuen Unterkunft, innerhalb eines Jahres ab dem Verkauf der vorherigen, sieht eine Steuergutschrift vor. Die Bedingungen für den Erhalt sind folgende:
- Der neue Erwerb muss innerhalb eines Jahres ab dem Verkauf der vorherigen Unterkunft erfolgen.
- Die vorherige Unterkunft muss mit der Steuererleichterung "Erstwohnsitz" erworben worden sein.
Die Steuergutschrift ähnelt der Meldesteuer oder auch der MWSt., wird aber nicht höher ausfallen als die Steuerschuld anlässlich des neuen Erwerbs.
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Steuern beim Kauf von Immobilien
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Verkäufer
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Fall
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MWSt.
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Registerst.
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Hypothekenst.
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Katasterst.
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Verkäufer als Privatperson/natürliche Person
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Objekt wird nicht zum Hauptwohnsitz
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Keine
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7 %
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2 %
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1 %
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Objekt wird zum Hauptwohnsitz
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Keine
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3 %
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168 €
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168 €
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Bauunternehmen (*)
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Bau ist seit weniger als 4 Jahren vollendet; Objekt dient als Hauptwohnsitz
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4 %
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168 €
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168 €
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168 €
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Bau ist seit weniger als 4 Jahren vollendet; Objekt dient nicht als Hauptwohnsitz
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10 %
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168 €
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168 €
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168 €
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Bau ist seit mehr als 4 Jahren vollendet; Objekt dient als Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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3 %
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168 €
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168 €
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Bau ist seit mehr als 4 Jahren vollendet; Objekt dient nicht als Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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7 %
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2 %
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1 %
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Unternehmen, das Restaurierungs-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchführte
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Bau ist seit weniger als 4 Jahren vollendet; Objekt dient als Hauptwohnsitz
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4 %
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168 €
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168 €
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168 €
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Bau ist seit weniger als 4 Jahren vollendet; Objekt dient nicht als Hauptwohnsitz
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10 %
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168 €
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168 €
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168 €
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Bau ist seit mehr als 4 Jahren vollendet; Objekt dient als Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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3 %
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168 €
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168 €
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Bau ist seit mehr als 4 Jahren vollendet; Objekt dient nicht als Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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7 %
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2 %
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1 %
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Unternehmen, keine Baufirma, das auch keine Restaurierungs-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchführte
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Objekt wird zum Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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3 %
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168 €
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168 €
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Objekt wird nicht zum Hauptwohnsitz
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steuer-frei
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7 %
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2 %
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1 %
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Anmerkung: (*) Ein Bauunternehmen ist jede Art einer juristischen, steuerpflichtigen Person, die unabhängig vom Firmengegenstand, der Bautätigkeit nachgeht.
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