Francesco Papurello

Testament

DAS TESTAMENT

Ein gültiges Testament kann von jeder volljährigen Person verfasst werden, sofern diese nicht im Moment des Aufsetzens entmündigt oder unzurechnungsfähig ist.

Widerruf oder Veränderung des Testamentes
Das Testament muss den letzten Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und deshalb kann es jederzeit widerrufen oder verändert werden. Dies kann erfolgen indem ein neues Testament aufgesetzt wird, welches folglich das alte entkräftet; es kann aber auch zur Gänze oder teilweise Verfügungen enthalten, die mit dem vorherigen Testament nicht übereinstimmen.

Eine Annullierung behält ihre Wirksamkeit durch ein später nachfolgendes Testament auch dann, wenn es unwirksam ist. Wenn der ernannte Erbe vor dem Erblasser gestorben ist, unwürdig ist oder aber auch auf dieses verzichtet hat. In diesem Fall findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

Natürlich kann ein Testament auch einfach vernichtet werden, falls der Erblasser mit dem Inhalt nicht mehr einverstanden ist.

Nichtigkeit der Erbverträge:
Die letztwillige Verfügung soll aus freiem Willen geschehen, wodurch jede Form einer Vereinbarung (Erbvertrag) nichtig wird. Dies gilt sowohl für die Verträge, über die nach dem eigenen Tod für die Erbfolge verfügt wird, als auch für die Abkommen, mit denen man über Rechte verfügt, die von einer Person stammen, dessen Erbverfahren noch nicht eröffnet wurde, inklusive dem Verzicht auf jene Rechte.

Nichtigkeit der gegenseitigen Testamente und jener mit Zuwendung zugunsten dritter Personen:
Um den freiwilligen Ausdruck des letzten Willen zu garantieren, verbietet der Gesetzgeber auch das Aufsetzen von Testamenten, in denen sich zwei oder mehrere Personen sich gegenseitig als Erben einsetzen oder bei dem zwei oder mehrere Personen im selben Verfahren über Vorteile von Dritten verfügen.

Eintrittsrecht (gilt für das Erben mit oder ohne Testament):
Wenn die Kinder, oder ansonsten die Brüder und Schwestern des Verstorbenen, die die Erbrechte besitzen, das Erbe nicht annehmen können oder wollen (wegen Tod, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht) werden ihre Nachkommen als Erben eingesetzt.

Testamentsarten

Das eigenhändig geschriebene Testament:

Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig und vollständig geschrieben, datiert und unterzeichnet sein um Gültigkeit zu haben.
Wurde der Text jedoch von einer anderen Person geschrieben bzw. mit der Schreibmaschine getippt und nur eigenhändig vom Erblasser unterzeichnet, so wird dies als nicht ausreichend angesehen.
Auch wenn das Gesetz für die Gültigkeit des Testamentes keine anderen Formvorschriften vorsieht, müssen folgende Regeln befolgt werden um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden:

  • genaue Angabe von Ort und Datum
  • genaue Angabe von Vor- und Nachname
  • Seitennummerierung im Falle eines besonders umfangreichen Testamentes.

Jene Person, die das eigenhändig verfasste Testament aufbewahrt (Notar, Anwalt, Privatpersonen), muss sich im Moment, in dem der Tod des Erblassers bekannt wird, um die Testamentübergabe an einen Notar zur Veröffentlichung kümmern.

Das öffentliche Testament:

Das öffentliche Testament wird von einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen in einer öffentlichen Urkunde aufgesetzt. Der Erblasser erklärt vor dem Notar und den anwesenden Zeugen seinen Willen, der vom selben Notar niedergeschrieben wird. Anschließend wird der Schriftzug verlesen, der dann vom Erblasser, den beiden Zeugen und dem Notar unterzeichnet werden muss.
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, müssen vier Zeugen anwesend sein.
Nach dem Tod des Erblassers werden die Erbberechtigten vom Notar zur Testamentsverlesung geladen.

Das geheime Testament:

Das geheime Testament kann vom Erblasser oder einer dritten Person geschrieben werden. Wurde es vom Erblasser eigenhändig geschrieben reicht eine Unterschrift von ihm am Ende des Schriftzuges. Wurde es hingegen teilweise oder zur Gänze von einer anderen Person oder nicht von Hand des Erblassers geschrieben, so muss dieses auf jeder halben Seite unterschrieben werden.

Das Testament wird in einem Umschlag versiegelt und einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen übergeben.

Wenn der Erblasser nicht fähig ist zu schreiben oder in jenem Moment das Testament zu unterzeichnen, so muss dies dem Notar anhand von den Gründen erklärt werden. Dieser bringt dann einen entsprechenden Vermerk darüber in der Hinterlegungsurkunde an.

Nach dem Tod des Erblassers, muss der Notar das Testament veröffentlichen. Wie bei der Veröffentlichung des eigenhändig geschriebenen Testamentes, verfasst der Notar in Anwesenheit zweier Zeugen in einem Protokoll den Inhalt des selben Testamentes.

Inhalt des Testamentes

Das Testament enthält für gewöhnlich Bestimmungen über den Besitz des Erblassers.

Nicht vermögensrechtliche Verfügungen:
In einem Testament können aber auch "nicht vermögensrechtliche Verfügungen" angegeben werden. Auf diese Weise kann der Erblasser z. B.:

  • uneheliche Kinder anerkennen;
  • den Willen zur Legitimation von unehelichen Kindern ausdrücken (dies ist Voraussetzung dafür, dass ein uneheliches Kind nach dem Tod des Erblassers eventuell die Legitimierung beantragen kann);
  • einen Vormund für minderjährige und entmündigte Hinterbliebene ernennen;
  • einen Erbunwürdigen wieder zur Erbschaft befähigen;
  • einen Testamentsvollstrecker ernennen;
  • Wünsche die die Grabpflege betreffen etc. angeben.

Vermögensrechtliche Verfügungen:
Was den Inhalt eines Testamentes bzgl. des Vermögens betrifft, kann man in erster Linie zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung des Vermächtnisses unterscheiden.

Erbeinsetzung:
Bei der Erbeinsetzung werden von Seiten des Erblassers im Testament die Erben genannt, von denen jeder einen Anteil des Gesamterbes erhält.
Dies kann sowohl über eine Zuwendung eines ideellen Anteiles der Erbschaft geschehen (z. B. Erbe zu einem Drittel), als auch über die Zuwendung von konkreten Gütern des Erbes (z. B. Wohnhaus). Aus der Zuwendung von konkreten Gütern muss die Absicht des Erblassers klar ersichtlich sein, dass er den Erben einen Teil des Erbvermögens zukommen lassen wollte.

Man spricht daher von einer Gesamtrechtsnachfolge, was bedeutet, dass der Erbe alle Rechte des Erblassers übernimmt, aber damit auch die damit verbundenen Pflichten (er haftet auch für die Schulden des Erblassers).

Zuwendung des Vermächtnisses:
Wenn der Erblasser einzelne Zuwendungen nicht als Teile des Gesamtvermögens hinterlässt (z. B. ein klar definiertes Möbelstück, eine Immobilie), so wird der Begünstigte nicht als Erbe sondern als Vermächtnisnehmer angesehen. Die einzelnen Zuwendungen können nicht als Teile des Gesamtvermögens angesehen werden. Man spricht deshalb von Einzelrechtsnachfolge.

Um festzustellen, ob eine Zuwendung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu betrachten ist, muss man im Zweifelsfall versuchen den Willen des Erblassers herauszufinden, ob er das Gut als Teil des Gesamtvermögens oder als Vermächtnis zuwenden wollte.

In diesem Fall muss besonders jener Punkt beachtet werden, dass im Gegensatz zum Vermächtnis, der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet und zusätzlich gegenüber dem Vermächtnisnehmer für die Herausgabe des Vermächtnisses verantwortlich ist.

Bedingungen und Auflagen:
Die Erbeinsetzung oder Zuwendung eines Vermächtnisses kann einer Bedingung unterliegen (zukünftiges Ereignis, wo seine Realisierung noch nicht sicher ist), oder kann an eine festgelegte Auflage gebunden sein (Leistung, die vom Begünstigten verlangt wird).
Die Durchführung von Auflagen kann besonders von Miterben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern auf rechtlichem Wege bzw. über das Gericht durchgesetzt werden.

Testamentsvollstrecker:
Wenn die Erfüllung des im Testament geäußerten letzten Willens des Erblassers kompliziert und aufwendig oder menschlich gesehen schwierig ist, wäre es empfehlenswert eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Diese Person kann auch ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers exakt ausgeführt werden. Dieser muss das Erbe bis zur Erfüllung des letzten Willens des Erblassers verwalten mit der Pflicht sich über die eigene Tätigkeit bewusst zu werden.

Der zu ernennende Testamentsvollstrecker müsste bereits über seine zukünftigen Aufgaben informiert sein und es muss weiters um seine Zustimmung ersucht werden noch bevor das Testament aufgesetzt wird.

Das Recht des Pflichtteils:
Wenn durch das Testament auch an Personen, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind, oder Körperschaften und juristische Personen, Güter hinterlassen werden, so sieht der Gesetzgeber für die engsten Verwandten einen Pflichtteil vor. Der übrig bleibende Teil des Vermögens wird als frei verfügbarer Teil angesehen.

Erben Pflichtteil Frei verfügbarer Teil
Ehepartner 1/2 1/2
Ehepartner + 1 Kind 1/3 Ehepartner, 1/3 Kind 1/3
Ehepartner + mehrere Kinder 1/4 Ehepartner, 1/2 Kinder 1/4
Ehepartner + Eltern + Großeltern 1/2 Ehepartner, 1/4 Verwandte 1/4
1 Kind 1/2 1/2
Mehrere Kinder 2/3 1/3
Eltern + Großeltern 1/3 2/3

Pflichtteilsberechtigte

Der Ehepartner, die ehelichen (ihnen werden die legitimierten und adoptierten Kinder gleichgestellt) und unehelichen Kinder, sowie die ehelichen Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.) sind pflichtteilsberechtigt.
Falls die Kinder die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen (wegen Todesfall, Erbunwürdigkeit, oder Erbverzicht), kann dieses Recht von deren Kindern beansprucht werden.
Sind Kinder oder pflichtteilsberechtigte Nachkommen präsent, so haben die Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.) keinerlei Anspruch auf einen Pflichtteil.

Pflichtteilsrecht des Ehepartners:

Eine besondere Regelung betrifft das Pflichtteilsrecht des Ehepartners.
Ihm sind das Wohnrecht an der als Familienwohnsitz bestimmten Unterkunft, sowie das Gebrauchsrecht an den entsprechenden Einrichtungsgegenständen vorbehalten, sofern sie im Eigentum des Erblassers standen.
Diese Rechte lasten auf dem frei verfügbaren Vermögensanteil des Erblassers und - falls dieser nicht ausreichend ist - auf dem dem Ehepartner selbst zustehenden Pflichtteil, allenfalls auf dem den Kindern zustehenden Pflichtteil.

Der getrennte Ehepartner hat nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn ihm die Trennung nicht angelastet wurde.
Der getrennte Ehepartner, dem die Trennung angelastet wurde, und der geschiedene Ehepartner haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie vom Erblasser Unterhalt ausbezahlt bekommen haben.

Höhe des Pflichtteilrechtes

Die gesetzlich festgelegte Höhe des Pflichtteil hängt vom Verwandtschaftsgrad ab:
Der Erblasser könnte zu Lebzeiten durch Schenkungen über sein gesamtes Vermögen verfügen und auf diese Art die Pflichtteilsberechtigten um ihren Anspruch bringen.
Um zu verhindern, dass dies geschieht, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die zu Lebzeiten vom Erblasser abgewickelten Schenkungen in der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.

Während der Berechnung der Pflichtteilsrechte werden zuerst die testamentarischen Verfügungen und dann erst die zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen gekürzt, wobei man bei der letzten zu Lebzeiten gemachten Schenkung beginnt.

Ersatzerben

Der Erblasser kann - im Fall, dass ein Erbe den Nachlass nicht annehmen will oder kann - im selben Testament Ersatzerben anführen. Mit der Erbschaftsannahme von Seiten der Ersatzerben wird das Eintrittsrecht der Nachkommen ausgeschlossen.

Recht der Anwachsung:

Wenn im Testament mehrere Erben ohne Bestimmung der Anteile oder zu gleichen Teilen in die Gesamtheit der Güter eingesetzt wurden, und einer von ihnen kann oder will das Erbe nicht annehmen, so wird sein Anteil auf die anderen Erben gleichmäßig aufgeteilt. Dies kann jedoch nur unter der Voraussetzung geschehen, dass kein Ersatzerbe angeführt wurde und dass kein Eintrittsrecht möglich wäre oder geltend gemacht wurde.

Die Anwachsung kann sich auch zwischen mehreren Vermächtnisnehmern abspielen, denen das selbe Objekt hinterlassen wurde, sofern im Testament kein anderer Wille des Erblassers erkennbar ist.