EIGENTUMSTEUER
Einkommensteuer der natuerlichen Personen (IRPEF)
Steuerpflichtig sind Besitzer von Gebaeuden, Inhaber eines Fruchtgenusses bzw. eines dinglichen Rechtes von Gebaueden in Italien mit zugewiesenem Ertrag, die im Katasteramt eingetragen sind bzw. eingetragen werden muessen.Bei einem Fruchtgenuss oder eines sonstigen dinglichen Rechtes, muss der Inhaber des "nackten" Eigentums das Gebaeude nicht erklaeren. Unter die sonstigen dinglichen Rechten, welche angegeben werden muessen, faellt auch das Wohnrecht des ueberlebenden Ehegatten und dem vereinbarungsgemaess bzw. durch Urteil getrennten Ehegatten ( getrennt lebend ausgenommen ).
Die Immobilieneinheiten welche als Hauptwohnung benutzt werden, man versteht darunter die Wohnungseinheit in der der Steuerpflichte oder seine Familienangehoerigen fuer gewoehnlich wohnen ( meisstens gleich der anagrafischen Adresse ), fuehrt zu einem Steuerabzug. Dieser Abzug bezieht sich auf den Zeitraum der Benutzung als Hauptwohnung und die Besitzquote ; die Immobilieneinheit wird aufgrund der Katasterrendite der Besteuerung unterworfen. ( Folglich wird der Besitzertrag der Hauptwohnung nicht zum Einkommen gerechnet ).
Ist die Immobilieneiheit vermietet und sich ergeben keine auch nur gelegentliche unternehmerische Taetigkeiten, muessen 85% der Mieteinnahme angegeben werden ( 75% bei Mieteinnahmen von Geaueden mit Sitz im Stadtzentrum von Venedig, den Inseln della Guidecca, Murano und Burano). Die Gesamtsumme die in der Einkommensteuer zu beruecksichten ist, ist der Betrag, der in den Mietvertraegen angegeben ist, wobei die eventuelle, automatische Neubewertung aufgrund des ISTAT-Indexes und der eventuell durch eine Untermietung bezogene Aufschlag zu berechnen sind. Auszuschliessen sind allerdings die Kosten fuer Gebauede, Strom, Wasser, Gas , Hausmeister, Aufzug, Heizung und aehnliches, sollten sie bereits in der Miete einberechnet sein. Im Falle eines Miteigentuemers, ist der gesamte Besitzertrag abgesehen von der Besitzerquote anzugeben.
War die Immobilie nur fuer einen bestimmten Jahresabschnitt im Besitz, so ist das Einkommen der Zeitspanne und der entsprechende Besitzanteil anzugeben. Sollte der Mietvertrag abgesehen von der Immobilie sich auch auf Teile der Hauptwohnung beziehen und diese einen autonomen Katasterwert haben, so muss man den entsprechenden Mietsatz einer jeden Immobilieneinheit angeben, welcher in Bezug auf das Verhaeltnis zwischen Grundmiete und der einzelnen Katasterwerte der Immobilieneinheiten berechnet wird. War die Immobilie das ganze Jahr ueber im Besitz, und war der Besitzer alleingiger Besitzer, und wurde das Grundstueck ohne einer gesetzlichen Mietpreisregelung verpachtet, so wird das Einkommen des hoeheren Betrages zwischen Katasterwert und 85% des Mietertrages berechnet. Unterliegt ein Grundstueck einer gesetzlichen Mietpreisregelung, werden 85% des Mietertrages berechnet.
Ist der Steuerpflichtige nicht der einzige Besitzer oder war die Immobilie nicht das ganze Jahr ueber in seinem Besitz, muessen folgende Richlinien beachtet werden:
- Ist die Immobilie als Hauptwohnung oder Vermietung genutzt, so ist das Einkommen der Immobilie aufgrund des Katasterertrages berechnet: der Katasterwert ist mit der Anzahl der Tage und dem Prozentsatz des Besitzanteiles zu multiplizieren und durch 365 zu teilen.
- Die Immobilieneinheiten, die zur Verfuegung gehalten werden ( Berechnung des Einkommens gemaess Katasterertrag ): der um ein Drittel erhoehte Katasterwert wird mit der Anzahl der Tage und dem Prozentanteil des Besitaznteiles multipliziert und duch 365 geteilt.
- Die vermietete Immobilie und deren Einkommen werden aufgrund des Mietertrages der Besteuerung unterworfen: das aufgrund des Mietertrages berechnete Einkommen wird mit dem Besitzanteil multipliziert.
Unter zur Verfuegung stehenden Immobilieneinheiten, fuer welche eine Erhoehung der Katasterrendite um ein Drittel angewandt wird, sind jene Immobilieneinheiten zu verstehen, die als Wohneinheit bestimmt sind und zusaetzlich zur Hauptwohnung im Besitz sind und vom Besitzer selbst bzw. von seinen Familienangehoerigen benuetzt werden, bzw. fuer die Ausuebung von Kunst-und Beruftaetigkeiten oder von Handelstaetigkeiten derselben verwendet werden. Fuer die Familienangehoerigen wird jene Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, in der diese fuer gewoehnlich wohnen auch wenn der Besitz oder die Verfuegbarkeit auf den Namen eines anderen Mitgliedes derselben Familie laeuft.
Die um ein Drittel erhoehte Kastarrendite wird allerdings, wie bei der Benutzung der Immobilieneinheit als Hauptwohnung, nicht angewandt, sollte die Immobilieneinheit einem Familienmitglied kostenlos zur Verfuegung gestellt werden und unter der Vorraussetzung, dass derselbe dort fuer gewoehnlich wohnt und beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Weitere Beispiele bei denen die Erhoehung nicht angewandt wird:
- zur Verfuegung stehende Immobilieneinheit im Staat Italiens eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland.
- Immobilieneinheiten die bereits als Hauptwohnung benutzt werden, und der Steuerpflichtige aufgrund beruflicher Gruende voruebergehend in einer anderen Gemeinde wohnt.
- Immobilieneinheiten bei denen der Steuerpflichtige nicht der einzige Besitzer ist, und die gesamte Immobilieneinheit als Hauptwohnung von einem oder mehreren Besitzern benutzt wird.
- bei Immobilieneinheiten welche keinen Strom-Wasser-Gas - Anschluss haben, unter der Bedingung, dass derartige Konditionen mittels eidesstattlicher Erklaerung dokumentiert sind und bei Anfrage den zustaendigen Aemtern vorgezeigt wird.
KOMMUNALE IMMOBILIENSTEUER (ICI)
Steuerpflichtig sind Besitzer von Gebaueden, Gebauedeflaechen und Grund-und Bodenbesitz im italienischen Staatsgebiet. Unter Gebaueden versteht man Immobilieneinheiten, welche im Katasteramt eingetragen sind bzw. eingetragen werden muessen.
Allerdings gelten Bauflaechen als dazugehoerende Einheit des Gebauedes und sind demnach nicht der ICI Besteuerung unterworfen: sie werden zum Gebaeude gezaehlt und sind im Einkommen mit inbegriffen.
Neubauten werden ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung steuerpflichtig, oder aber bei vorzeitiger Fertigstellung, ab dem Zeitpunkt der Benuetzung.
Die Immobiliensteuer fuer das Kondominium, welches einen autonomen Kasasterwert hat ( z.b. die Portierloge ), wird von dem Hausverwalter im Namen aller Hausbesitzer angegeben und bezahlt. Hingegen sind die Einheiten welche keinen autonomen Katasterwert haben von der Immobiliensteuer ausgeschlossen. ( es handelt sich dabei um Einheiten welchen kein Wert zugeordnet werden kann, so z.B. Treppengang, Dach, Balkone, Hausflur, Kellergaenge etc.)
Die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen ist steuerlich beguenstigt.
Unter Hauptwohnung versteht man:
- der Steuerpflichtige ist Besitzer der Wohnung, eines Fruchtgenusses oder anderer dinglichen Rechte an der Wohnung.
- Wohnung in welcher der Steuerpflichtige und seine Familienangehoerigen gewohnheitsmaessig leben.
Die Wohnung wird nicht als Hauptwohnung betrachtet, sollte der Betroffene obwohl er keine weitere Immobilie besitzt, in einer anderen Wohnung leben.
Allerdings wird die Wohnung als Hauptwohnung betrachtet, sollte der Besitzer mit anderen Bewohnern zusammenleben, welche nicht zu seiner Familie gehoeren, auch da er nicht mit ihnen verwandt oder verheiratet ist ( uneheliches Zusammenleben ). Diese Umstaende werden von der steuerlichen Rechtsprechung nicht beruehrt.
Die Regelung betreff der Hauptwohnung nimmt somit nicht Bezug auf die anagrafische Adresse: Der Finanzminister hat dazu mehrmals Stellung genommen und betont, dass der gelegentliche Wohnsitz nicht immer mit der anagrafischen Adresse uebereinstimmt, und bei zu erwartenden Steuerabzuegen oder eventueller Steuersatzsenkung, nicht die anagrafische Adresse sondern die Adresse wo der Steuerpflichtige gelegentlich wohnt in Betracht gezogen werden muss. Der Steuerabzug fuer die Wohnung, in der der Steuerpflichtige fest wohnt ist gegeben, auch wenn der Wohsitz ein anderer ist, sogar bei einem Wohnsitz in einer anderen Gemeinde.Die Gemeinden koennen somit unter folgenden Bedingungen fuer Hauptwohnungen einen niedrigeren Steuersatz leisten:
- natuerliche Personen oder Vertragspartner von Wohnbaugesellschaften mit ungeteiltem Besitztum, fuer die Immobilieneinheiten, welche direkt als Hauptwohnung benutzt werden;
- von Steuern befreite Personen ( Besitzer von Gebaueden, Fruchtgenuss, etc.) fuer die verpachteten Immobilieneinheiten unter der Vorraussetzung, dass der Mietvertrag gemeldet ist, und die vermietete Wohneinheit vom Mieter als Hauptwohnung benutzt wird.
Zusaetzlich ist ein Steuerabzug von € 103,29 fuer die Hauptwohnung vorgesehen. Dieser Abzug bezieht sich auf den Jahresabschnitt, in dem die Wohneinheit als Hauptwohnung benutzt wurde.
Anzumerken ist, dass italienische Staatsbuerger welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Besitzer von einer Immobilieneihheit oder eines Fruchtgenusses sind, diese automatisch als Hauptwohnung gilt, unter der Bedingung, dass dieselbe nicht verpachtet ist.
Die Regelung der Steuerabzuege fuer Hauptwohnungen ist in folgender Tabelle erlaeutert:
| Immobilienbesitz | Benutzung der Immobilie | Steuerabzug |
| Besitzer fuer das ganze Jahre zu 50%. | Beide Besitzer benutzen die Wohnung als Hauptwohnung. | Beide Besitzer erhalten einen Steuerabzug von jeweils € 51,65. |
| Besitzer fuer das ganzae Jahr mit einerm Besitzanteil von jeweils 20% und 80%. | Beide Besitzer benutzen die Wohnung als Hauptwohnung. | Beide Besitzer erhalten einen Steuerabzug von jeweils € 51,65. |
| Besitzer fuer das ganze Jahr mit einem Besitzanteil von jeweils 20% und 80%. | Nur der Besitzer des 20%igen Besitzanteiles benutzt die Wohnung als Hauptwohnung. | Nur der Besitzer des 20%igen Besitzanteiles erhaelt einen Steuerabzug von € 103,30. |
| Nur ein Besitzer im 1. Semester und zwei Besitzer im 2. Semester mit Besitzanteilen von 20% und 80% ( der alleinige Besitzer hat 80% des eigenen Besitzanteiles verkauft, und bleibt Besitzer von 20% ). | Beide Besitzer benutzen die Wohnung als Hauptwohnung. | Steuerabzug fuer den Verkauefer des Besitzanteiles: € 77,47. Steuerabzug fuer den Kauefer des Besitzanteiles im 2. Semester: € 25,82. |
| Nur ein Besitzer im 1. Semester und zwei Besitzer im 2. Semester mit Besitzanteilen von je 20% und 80% ( der alleinige Besitzer hat 80% des eigenen Besitzanteiles verkauft, und bleibt Besitzer von 20% ). | Jediglich der Besitzer, der seinen Anteil veraeussert hat, benutzt die Wohnung als Hauptwohnung. | Steuerabzug fuer den Verkauefer des Besitzanteiles: € 103,29. |
| Nur ein Besitzer im 1. Semester und zwei Besitzer im 2. Semester mit Besitzanteilen von je 20% und 80% ( der alleinige Besitzer hat 80% des eigenen Besitzanteiles verkauft, und bleibt Besitzer von 20% ). | Jediglich der Besitzer des 20%igen Besitzanteiles benutzt die Wohnung als Hauptwohnung. | Steuerabzug fuer den Kaeufer der Besitzanteiles: € 51,65. |
| Nur ein Besitzer im 1. Semester und zwei Besitzer im 2. Semester mit Besitzanteilen von je 20% und 80% ( der alleinige Besitzer hat 80% des eigenen Besitzanteiles verkauft, und bleibt Besitzer von 20% ). | Der Kaeufer des 20%igen Besitzanteiles benutzt die Wohnung im letzten Semester als Hauptwohnung; der Verkaeufer des Besitzanteiles benutzt die Wohnung im ersten Semester als Hauptwohnung. | Steuerabzug fuer den Kaeufer des Besitzanteiles: € 25,82. Steuerabzug fuer den Verkauefer des Besitzanteiles: € 51,65. |