Francesco Papurello

Nachfolge

ERBSCHAFTSSTEUERRECHT

Mit Gesetz vom 18.10.2001 Nr. 383, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien Nr. 248 vom 24.10.01, wurde die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen neu geregelt.

Die neue Regelung gilt ab dem 25.10.01. Sie betrifft die Erbschaften, welche nach Inkrafttreten der Neuregelung angefallen sind (d.h. der Erblasser ist nach diesem Datum verstorben) sowie Schenkungen, welche nach diesem Termin vorgenommen wurden.

Nach der neuen Regelung ist für Erbschaften grundsätzlich keine Erbschaftssteuer mehr geschuldet. Dies unabhängig vom Wert der vererbten Güter und von der Verwandtschaft der Erben zum Erblasser.

Falls Liegenschaften (oder dingliche Rechte an Liegenschaften) in die Erbschaft fallen, müssen die Hypothekar - und Katastersteuer bezahlt werden ( 2% und 1% / bei Erstwohnungen jeweils € 129,11 ).

Bei Schenkungen spielt nach wie vor das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem eine Rolle.

Ist der Beschenkte Ehegatte des Schenkers oder mit diesem in gerader Linie (z.B. Vater-Sohn, Großvater-Enkel) verwandt oder besteht ein Verwandtschafts-verhältnis bis zum 4. Grad (Onkel-Neffe, Cousins), so ist keine Schenkungssteuer geschuldet.

Diese ist nur geschuldet, wenn ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht besteht und sofern der Beschenkte eine Zuwendung im Wert von über € 180.759,91 (für Schwerbehinderte € 516,456,00) erhält.

Falls der Beschenkte von derselben Person mehrere Schenkungen erhält kann dieser Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

Besteuert wird nur jener Wert, der besagten Freibetrag überschreitet.

Der Steuersatz entspricht jenem, welcher im Falle einer entgeltlichen Veräußerung angewandt wird. (z.B.: Registergebühr bei Veräußerungen von Wohnungen 7%, im Falle von Erstwohnungen 3%).

Auch für die Schenkungen gilt, daß bei Übertragungen von Liegenschaften (oder dinglichen Rechten an Liegenschaften) die Kataster- und Hypothekarsteuern bezahlt werden müssen (derzeit 2% und 1%, insgesamt 3% / bei Erstwohnungen jeweils € 129,11).

In beiden Fällen (bei Schenkungen und Erbschaften) bleiben die Steuerbegünstigungen betreffend der Kataster- und Hypothekarsteuer für den Erwerb von Erstwohnungen aufrecht.

Erbschaft Erben Kataster-und Hypothekarsteuer
Grundstuecke und Gebaeude alle 3 %
Erstwohnung alle € 258,22



Die neuen Steuersaetze fuer:

Schenkungen die den Wert von € 180.759,91 uebersteigen Registergebuehr Kataster-und Hypothekarsteuer
Ehepartner sowie direkte Vorfahren und Nachkommen - 3%
Verwandte bis zum 4. Grade und Verschwaegerte bis zum 3. Grade - 3%
Weiteres:

Grundstuecke Land & Forstwirtschaft
Grundstuecke
Gebaeude
Gebauede mit eingeschraenkter Nutzung
Erstwohnung
Immobilien eingeschraenkt durch Urbanisierung
15%
8%
7%
3%
3%
1%
3%



Jeder Begünstigte muß die Steuern für den ihm zustehenden Erbanteil bezahlen. Hierbei kommt jedem einzelnen Erben und/oder Vermächtnisnehmer ein Freibetrag von € 180.759,91 zugute (bei Minderjährigen und Behinderten beträgt der Freibetrag € 516,456,00). Liegt also der Wert der vom einzelnen Erben geerbten Güter unter € 180.759,91, so muß von diesem keine Erbschaftssteuer entrichtet werden.

Dieser Freibetrag gilt für Erbschaften sowie Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers und kann von jedem Begünstigten nur einmal in Anspruch genommen werden. Falls also der Erblasser dem Begünstigten bereits zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat und hierfür der Freibetrag zur Berechnung der Steuern herangezogen wurde, kann der Begünstigte den Freibetrag bei der Erbschaft nicht mehr in Anspruch nehmen.

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, die Erbschaftssteuer bereits zu Lebzeiten zu entrichten, wobei der anzuwendende Prozentsatz um einen Punkt niedriger ist als die geltenden Erbschaftssteuersätze. Dieser Prozentsatz entspricht jenem, der bei Schenkungen zur Anwendung kommt.

Weiters wurden außerdem die Wertzuwachssteuer (Invim) sowie die vorübergehend eingeführte Ersatzsteuer für die Wertzuwachssteuer endgültig abgeschafft.

Bewertung der Nachlaßgüter:

Zur Berechnung der Erbschaftssteuer wird der Wert der Güter und Vermögenswerte des Nachlassers wie folgt ermittelt.
Für Geld, Schmuck und bewegliche Güter wird ein Wert von 10 % der Zuwendungen an die einzelnen Erben abzüglich des gesetzlich festgelegten Freibetrages angenommen und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich im Nachlaß vorhanden waren. Falls sie jedoch in einem, bei Gericht oder vor einem Notar zu errichtenden Inventar einzeln aufgelistet werden, können sie bei Lieferung der erforderlichen Nachweise in der Erbschaftsmeldung zu einem niedrigeren Wert angegeben werden.

Bei Immobilien wird die Erbschaftssteuer nach dem Katasterwert berechnet, welcher wie folgt multipliziert werden muß:

  • Gebäude der Kategorien A,B,C mit 100 (ausgenommen A/10 und C/1);
  • Gebäude der Kategorien A/10 und D mit 50;
  • Gebäude der Kategorien C/1 und E mit 34.

Die Katasterwerte unterliegen einer Aufwertung, was bei der Berechnung berücksichtigt werden muß, derzeit 5 %.
Für Grundstücke gilt der Bodenertragswert laut Kataster, welcher mit 75 multipliziert werden muß, bei einer derzeitigen Aufwertung von 25 %.

Für Baugründe gilt der Marktwert

Für Wertpapiere sieht das Gesetz besondere Bestimmungen vor. Von der Erbschaftssteuer befreit sind nach wie vor die Wertpapiere BOT und CCT, vorbehaltlich Änderungen in der italienischen Steuergesetzgebung.
Bei der Erbschaft von Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen muß der Geschäftswert nicht mehr mitberücksichtigt werden, sodaß diese zum Buchwert übertragen werden können (Wert gemäß Buchhaltung).

Die Erbschaftsmeldung

Eine Erbschaft muß innerhalb von 6 Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim zuständigen Registeramt unter Angabe der Nachlaßgüter und ihres Wertes angemeldet werden. Zur Meldung der Erbschaft sind die Erben, die Vermächtnisnehmer, der bestellte Erbschaftsverwalter (auch Kurator genannt) und der Testamentsvollstrecker verpflichtet, sowie jene Personen, die infolge längerer Abwesenheit oder Todesvermutung des Erben Erbschaftsgüter besitzen.
Wurde die Erbschaft noch nicht angenommen, so sind jene Berufenen zur Erbschaftsmeldung verpflichtet, die noch nicht auf die Erbschaft verzichtet haben. Die Erbschaftsmeldung erfolgt auf eigens dafür vorgesehenen (beim Registeramt aufliegenden) Vordrucken und kann von jedem Begünstigten oder zur Erbschaft Berufenen einzeln, oder auch von allen gemeinsam vorgenommen werden.

Bezahlung der Erbschaftssteuern

Bei Einreichung der Erbschaftsmeldung beim zuständigen Registeramt müssen bereits die insgesamt 3% Hypotekar- und Katastersteuer auf die in die Erbschaft fallenden Immobilien bezahlt werden.
Besagter Betrag muß von jenen Personen, die die Erbschaftsmeldung vornehmen, selbst berechnet werden. Diese sogenannte "Eigenliquidierung" der Hypothekar- und Katastersteuern erfolgt aufgrund des Katasterwertes.

Das Registeramt errechnet sodann die zu entrichtende Erbschaftssteuer, welche innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des entsprechenden Berechnungsbescheides entrichtet werden muß.

Bei einer Erbgemeinschaft wird jedem einzelnen Erben der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Erbschaftssteuer mitgeteilt. Auf Anfrage erhält man beim Registeramt eine Aufstellung mit dem jeweilig geschuldeten Anteil an der Erbschaftssteuer.

Die Erbschaftssteuer kann auch in Raten bezahlt werden. Allerdings muß in diesem Falle ein Vorschuß von mindestens 20 % auf den für Erbschafts-, Hypothekar- und Katastersteuer anfallenden Gesamtbetrag entrichtet werden, zudem wird eine Sicherheitsleistung verlangt (Bankgarantie oder Hypothek).