FÜRSTENTUM MONACO
Das Fürstentum Monaco ist seit 1215 ein unabhängiger Staat mit einer Gesamtfläche von 195 Hektar. Das Staatsoberhaupt ist der Fürst Ranier. Das Fürstentum hat eine Verfassung, einen Staatsrat, vom Fürsten gewählt, und eine gesetzliche Versammlung für die Wahlen. Die monegassische Gesetzgebung basiert hauptsächlich, aber nicht vollständig, auf der französischen. Die Beziehungen zu Frankreich sind durch verschiedene Abkommen geregelt, die zum größten Teil 1962 nachgeprüft wurden. Weiters existiert eine Währungs- und Zollunion mit Frankreich, obwohl das Fürstentum nicht zur Europäischen Wirschaftsgemeinschaft gehört.
WOHNSITZ
Im Wesentlichen existieren drei Arten um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (carte de séjour):
- durch eine Beschäftigung in einem Unternehmen, das im Fürstentum registriert ist;
- durch die Eröffnung eines Unternehmens. In diesem Fall hängt die Aufenthaltsgenehmigung vom Erhalt der Ausübungsgenehmigung ab;
- wenn der Antragsteller bereits pensioniert ist, ohne jegliche Absicht eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Der durchzuführende Vorgang hängt davon ab, ob der Antragsteller ein EU-Bürger ist oder nicht.
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a) EU-Bürger
Seit März 1998 ist der Vorgang einfacher, da der Antrag gleich direkt beim Ausländeramt der Polizei in Monaco gestellt wird. Diesem Antrag müssen verschiedene Dokumente beigelegt werden, wie ein Mietvertrag oder eine Besitzurkunde über eine Immobilie in Monaco.
Handelt es sich jedoch um einen Antrag aufgrund von beruflichen Motiven, so muss diesem ein Arbeitsvertrag beigelegt werden, der von den verantwortlichen, monegassischen Behörden akzeptiert wurde.
Handelt es sich um einen Pensionisten, so muss dieser genügend Beweise über seine wirtschaftlichen Mittel (Bankreferenzen) erbringen. Der Vorgang dauert zwischen 4 und 6 Wochen; danach wird die "carte de séjour" für den Zeitraum von einem Jahr übergeben.
b) Nicht EU-Bürger Zu Beginn muss beim französischen Konsulat des Wohnortes des Antragstellers die Aufenthaltsgenehmigung "visa" angesucht werden. Wenn danach die verantwortlichen, monegassischen Behörden die Aufenthaltsgenehmigung bewilligen, wird diese für die Dauer von einem Jahr ausgegeben.
IMMOBILIENERWERB UND -MIETUNG
Der Kauf oder das Mieten von Immobilien von Seiten natürlicher Personen, die anderen Nationen angehören, unterliegt keinen Einschränkungen. Die monegassischen Verfahren bzgl. der Immobilienübertragung sind zum größten Teil identisch mit jenen französischen. Die Immobilienübergabe wird durch einen Verkaufsakt bei einem monegassischen Notar abgeschlossen.
Genauso gibt es keine Bindungen beim Immobilienerwerb von Gesellschaften; im Gegenteil dazu bietet diese Lösung wirklich Vorteile (wie z. B. die Fähigkeit die Handlungen des Unternehmens in ein "trust" einzulagern).
Die Notarspesen und Anmeldegebühren entfallen auf den Käufer, so wie in der Tabelle gezeigt.
| Beschreibung | Steuer |
| Erwerb von Anteilen/Aktien einer ausländischen Firma | 0.5% |
| Erwerb einer neuen Immobilie von einer Baufirma | 2.5% |
| Immobilienerwerb von der monegassischen SCI (bürgerliche Immobiliengesellschaft) | 7.5% |
| Immobilienerwerb einer natürlichen Person | 9% |
BESTEUERUNG
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a) Einkommenssteuer und jene über den Wertzuwachs
Im Fürstentum Monaco existiert keine dieser Steuern.
b) Erbschaftssteuer
Jeder ausländische Bürger, der im Fürstentum wohnt, ist zur Erbschaftssteuer von Immobilien in Monaco verpflichtet (Aktienurkunden, angelegte Wertpapiere oder bei irgendeiner monegassischen Bank), aber nicht über jene im Ausland. Der angewandte Steuersatz hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und dem Begünstigten ab. Dieser variiert von Null zwischen Ehemann, Ehefrau und Kindern bis zu maximal 16 % zwischen Personen ohne jegliche familiäre Bindung.
c) Mehrwertsteuer - MWSt
Die im Fürstentum indirekt angewandte Steuerverwaltung ist praktisch identisch mit jener in Frankreich. Der aktuelle Steuersatz beträgt 19,6 %.
d) Grundsteuer
Im Fürstentum Monaco gibt es keine Grund- oder Bodensteuern, mit Ausnahme der Anmeldegebühr eines Mietvertrages, die genau 1 % der jährlichen Miete plus Betriebskosten entsprechen. Diese Steuer ist ausschließlich vom Mieter zu bezahlen.
KOMMERZIELLE HANDLUNGEN UND UNTERNEHMEN
Die Gründung jeglicher kommerziellen Handlung im Fürstentum Monaco obliegt den einleitenden Behörden der Regierung und wird innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten übergeben; dieses Verfahren benötigt eine Reihe von Untersuchungen, wie die Ermittlungen der Zahlungsfähigkeit der Interessenten, die wirtschaftliche Gültigkeit des Projektes und eine Studie über die Vorteile, die das Fürstentum Monaco aus einer solche Aktivität ziehen könnte.
Die angewandte Besteuerung im Fürstentum Monaco beträgt 33 % des Ertrages des Unternehmens, das weitere 25 % des Umsatzes außerhalb des Fürstentums realisiert. Die rein monegassischen Unternehmen unterliegen nicht dieser Ertragssteuer.
BANKENSYSTEM UND ÜBERWACHUNG DES WECHSELS
Aufgrund der unterzeichneten Abkommen mit Frankreich, gehört das Fürstentum Monaco zum französischen Bankensystem. Die rechtsmäßige Währung ist der Euro. Die Regelung der Überwachung des Wechsels, der das Fürstentum unterliegt, wurde abgeschafft um einen freien Kapitalverkehr innerhalb und außerhalb von Monaco zu erlauben. Es gibt keine Einschränkung im Fürstentum Monaco was die Eröffnung von Bankkonten betrifft, weder für Ausländer (Staatsbürger oder nicht) noch für ausländische Firmen.