STEUERGUTHABEN FUER DEN WIEDERERWERB
Kaufen Sie eine neue Wohnung innerhalb eines Jahres nach Verkauf der alten Wohnung, erzielen Sie Steuervorteile: ein Steuerguthaben, d.h. eine Senkung der anstehenden Steuern. Im Detail, muessen um ein Steuerguthaben beim Wiedererwerb der Erstwohnung zu erlangen folgende Bedingungen erfuellt sein:
- Der Wiedererwerb muss innerhalb eines Jahres nach Verkauf der vorherigen Wohnung erfolgen;
- Die vorherige Wohnung musste seinerzeit unter den Steuerbeguenstigungen fuer die "Erstwohnung" gekauft worden sein.
Die "Erstwohnung"
Die letztere Bedingung ist erfuellt, sollte die Immobilie die zum Verkauf steht unter den im laufe der Zeit aufeinander folgenden Steuerbeguenstigungen fuer die "Erstwohnung" gekauft worden sein.Das Steuerguthaben gilt also nicht:
- bei dem erstmaligen Erwerb einer Wohnung ( da die erworbene Immobilie keine entsprechende Verkaufsgeschichte aufweist );
- beim Verkauf einer Immobilie, fuer welche die Beguenstigungen beim Kauf nicht in Anspruch genommen worden waren. Man denkt dabei z.B. an den Verkauf eines geerbeten Hauses, den Verkauf eines Hauses, welches nicht unter steuerbeguenstigenden Bedingungen erworben worden ist oder aber vor der gesetzlichen Einfuehrung der Steuerbeguenstigungen fuer die Erstwohnung erworben wurde.
Das Steuerguthaben entspricht der beim vorhergehenden Kauf der Wohnung bezahlten Registergebuehr oder Mwst.; darf aber nicht hoeher sein, als die fuer den beguenstigten Kauf der neuen Wohnung geschuldeten Registergebuehren oder MWST. Zu beachten ist die Zeitspanne eines Jahres zwischen Verkauf der vorherigen Wohnung und Kauf der neuen Wohnung.
Das Steuerguthaben kann wie folgt genutzt werden:
- beim Abschluss des neuen, beguenstigten Kaufes, indem es von der fuer den Kauf der neuen Wohnung geschuldeten Registergebuehr abgezogen wird;
- indem es von der geschuldeten Register- Kataster-und Hypothekarsteuer bzw. der Erbschafts-oder Schenkungssteuer auf Vertraege und Meldungen die nach Erhalt des Guthabens eingereicht wurden, abgezogen wird;
- indem es von den aufgrund der Steuererklaerung geschuldeten Einkommensteuern (IRPEF) abezogen wird;
- indem es als Ausgleich in Anspruch genommen wird.
Die Erstattung des Steuerguthabens ist nicht zulaessig.