Francesco Papurello

Annahme des Erbes

DIE ANNAHME UND DER ERWERB DES ERBES

Die Rechtsfähigkeit der Nachfolge

Natürliche und juristische Personen (offizielle Institutionen, wie Vereinigungen, Stiftungen und Organisationen mit rechtlichem Charakter, Kooperationen und Gesellschaften mit rechtlichem Charakter oder andere Institutionen mit rechtlichem Charakter des öffentlichen Rechts, wie z. B. religiöse Einrichtungen), sowie nicht offizielle Institutionen oder jene ohne rechtlichen Charakter sind berechtigt die Nachfolge anzutreten.
Wenn Immobilien vererbt werden, gilt für jene Personen auch die Fähigkeit das Verfahren einzuleiten (d. h. die Fähigkeit als Besitzer der Immobilie registriert zu werden).
Auch das noch nicht geborene, aber zur Zeit der Verfahrenseröffnung schon empfangene Kind ist zur Nachfolge berechtigt. Abgesehen davon wird das Kind zur Zeit der Verfahrenseröffnung als empfangen angesehen, sofern es innerhalb von 300 Tagen ab dem Tod des Erblassers geboren wird.

Darüberhinaus können auch die Kinder einer lebenden Person erben, auch wenn sie noch nicht empfangen wurden.

Die Unwürdigkeit

Um von einer Person erben zu können darf man gegenüber jener nicht unwürdig sein. Von der Nachfolge sind folgende unwürdige Personen ausgeschlossen:

  • jene, die freiwillig den Erblasser getötet haben oder versucht haben ihn zu töten, seinen Ehepartner, einen seiner Nachkommen oder Vorfahren und auch nur wenn keiner der Gründe auftaucht, die die Strafbarkeit gemäß dem Strafgesetzbuch ausschließt (z. B. berechtigte Verteidigung oder eine Notsituation),
  • jene, die eine Tat begangen haben um einer dieser Personen Schaden zuzufügen, für das das Strafrecht die Bestimmungen über den Mord festlegt (insbesondere die Tötung mit dem Einverständnis des Getöteten, der Anstiftung oder der Beihilfe zum Mord),
  • jene, die eine dieser Personen für eine Straftat angeklagt haben, die eine Haft von drei Jahren nicht überschreitet, wenn die Anzeige vom Gericht als Verleumdung angesehen wurde, oder auch jene Personen, die im Strafverfahren gegen andere ausgesagt haben und folglich wegen einer Falschaussage angeklagt wurden,
  • jene, die mit Vorsatz oder Gewalt den Erblasser dazu veranlasst haben das Testament zu widerrufen oder zu ändern, oder ihn auch daran gehindert haben es zu verfassen,
  • jene, die das Testament weggeschafft, verheimlicht oder verfälscht haben in dem die Nachfolge geregelt war, oder denen ein gefälschtes Testament genützt hat.


Der Unwürdige kann seit Neuestem zur Nachfolge zugelassen werden, wenn Anordnungen des letzten Willens (und daher im Testament) oder öffentliche Handlungen zur Lebenszeiten vorliegen.

Der Erwerb des Erbes

Mit der Annahme des Erbes wird die jeweilige Person zum Erben/zur Erbin und erhält damit auch alle Rechte und Pflichten, die mit dem Erbe verbunden sind. Das Erbe wird rückwirkend erworben, d. h. mit der momentanen Auswirkung des Todes des Erblassers. Dieser Zeitpunkt wird definiert als Moment, in dem das Verfahren der Nachfolge beginnt.

Die Formen der Erbannahme

Die Annahme des Erbes kann sein:

  • ausdrückliche Erklärung:
    durch eine schriftliche Erklärung in der die interessierte Person den Titel des Erben annimmt oder die Annahme der Erbschaft erklärt (z. B. in einem Vertrag, in dem ausgestellten Erbvertrag oder in einer notariellen Erklärung).
  • schlüssiges Verhalten:
    Die Person, der die Erbschaft zugesprochen wird, vollendet die Handlungen, die notwendig sind um den Willen der Erbschaftsannahme anzunehmen und wo nur der Erbe das Recht hat jene zu vollenden, wie z. B. Aneignung von Erbschaftsvermögen, Bestimmungen über den selben Besitz oder die Förderung einer Handlung, die dem Erben zusteht.
  • Die Schenkung, der Verkauf oder die Übertragung von Erbrechten, sowie der Erbverzicht über Gegenleistungen oder zu Gunsten anderer darf in jedem Fall der Erbannahme nur von den angesprochenen Personen selbst entschieden werden, ohne dass es einer Kontrolle über den Willen der Annahme bedarf.

Die Annahme der Erbschaft kann nicht an Bedingungen oder Fristen gebunden sein und diese ist außerdem unwiderrufbar. Eine Erbschaft nur teilweise anzunehmen ist nicht möglich.

Die Annahme des Erbes in Verbindung mit Erblasserschulden:

Der Erwerb des Erbes bringt eine Verschmelzung des Erbgutes mit dem Vermögen des Erben mit sich. Praktisch bedeutet dies, dass der selbe Erbe für eventuelle Erbschulden mit seinem eigenem Vermögen bürgt.
Wenn man die genaue Höhe der Erbschulden nicht kennt, kann das Risiko der Pflichtbürgschaft mit dem eigenen Privatvermögen über die Erblasserschulden mit der sog. "Annahme unter Vorbehalt" (eine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen werden.

Mit dieser Art von Annahme bleiben Erbgut und Vermögen des Erben getrennt, sodass die Erblasserschulden nur bis zur Höhe des Erbgutes gezahlt werden müssen.
Die Erbannahme mit der Haftungsbeschränkung erfolgt durch eine vom Notar oder Urkundsbeamten des zuständigen Gerichtes erhaltene Erklärung.

Der Geschäftsführer von einer juristischen Person, sowie die Eltern oder der Vormund eines Minderjährigen sind dazu verpflichtet die Erbannahme mit Haftungsbeschränkung zu akzeptieren.

Auch für die Gläubiger der Erben, sowie für die Vermächtnisnehmer kann die Teilung des Erbes und des Vermögen des Erben vorteilhaft sein. Diese können eine Teilung der Güter des Verstorbenen und jener des Erben innerhalb von drei Monaten ab dem Tod des Erblassers nachfragen.

Frist für die Annahme des Erbes:

Die Annahme des Erbes muss innerhalb von 10 Jahren ab dem Todestag des Erblassers erfolgen.

Jede Person mit einem wirtschaftlichen Interesse kann am Gericht nachfragen, ob für die vorgesehenen Erben eine kürzere Frist für Erbschaftsannahme festgelegt wurde, denn wenn diese abgelaufen ist, erlischt auch das Recht auf Erbschaftsannahme.

Eine Ausnahme besteht bei der Erbschaftsannahme mit Haftungsbeschränkung, wenn der vorgesehene Erbe im Besitz des Erbgutes ist. In diesem Fall muss die Bestandsaufnahme (d. h. die Trennung der Güter des Erblassers von jenen, die bereits im Besitz des Erben sind) innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers durchgeführt werden. Die Erbschaftsannahme muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage durchgeführt werden.

Der Erbschaftsverzicht

Der Erbschaftsverzicht kann innerhalb der selben Frist erfolgen, wie es bei der Erbschaftsannahme vorgesehen ist.

Der Verzicht erfolgt über eine, vom zuständigen Urkundsbeamten des Gerichtes oder vom Notar, erhaltene Erklärung.
Wer auf die Erbschaft verzichtet wird betrachtet, als wäre er nie vorgesehen gewesen. Mit dem Erbschaftsverzicht kann sich der Erbe daher auch von der Verantwortlichkeit, die die Erblasserschulden betrifft, befreien.

Der Verzicht kann nur dann widerrufen werden, wenn die Frist für die Erbschaftsannahme noch nicht abgelaufen ist und keiner der anderen Erben die Erbschaft in der Zwischenzeit angenommen hat.

Erwerb des Vermächtnisses:
Für den Erwerb eines Vermächtnisses ist keine Annahme notwendig, da er üblicherweise kein Risiko bzgl. des Vermögens mit sich bringt. Das Vermächtnis wird aufgrund des Rechtes erworben und kann jederzeit vom Erben eingefordert werden.

Jede Person mit einem direkten Interesse kann am Gericht nachfragen, ob für den Vermächtnisnehmer eine Frist festgelegt wurde, in der er den Verzicht über das Vermächtnis bekannt geben muss.

Der Verzicht kann nicht an Bedingungen oder Fristen gebunden werden.